Wilms & Wiegers GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumaschinen,
Baugeräte und Industriemaschinen

1.         Angebot und Vertragsabschluss
1.1        Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedin­gungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Ver­tragsbedingungen.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge wer­den erst durch die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) des Auftragnehmers verbindlich.
1.2        Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) des Auftragnehmers maß­gebend.
1.3        An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zu­gänglich ge­macht werden.
1.4        Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2.         Umfang der Lieferungspflicht
2.1        Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) durch den Auftragnehmer maßgebend.
2.2        Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.3       Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben (u. a. Copyright-Kenn­zeich­nungen) nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software, gesammelter und/ oder generierter Daten durch den Liefergegenstand und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben beim Auftragnehmer.

 

3.         Preis und Zahlung
3.1        Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Umsatzsteuer wird zusätz­lich berechnet.
3.2        Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts Anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar zu erfolgen.
3.3        Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftrag­nehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer be­rechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4        Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Ver­fahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
4.         Lieferzeit
4.1        Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Ver­sandbereitschaft oder Bereitstellung zur Abholung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
4.2        Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (z. B. ausgelöst/ bedingt durch Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte  Lieferzeit angemes­sen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Ver­zugs entstanden sind. Der Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Auftraggeber sobald wie möglich mitteilen.
4.3        Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Ver­zögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Lie­fertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Ter­minüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungs­betrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.4       Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu ver­treten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges ent­standenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftragge­ber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
4.5        Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftrag­gebers aus dem Kaufvertrag voraus.
4.6        Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.

5.         Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
5.1        Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Ab­holer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers oder des Auftraggebers, spä­te­stens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Hersteller­werkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
             Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasser­schäden versichert.
5.2        Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung ab auf den Auf­traggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ver­pflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.3        Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.
5.4       Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
6.         Eigentumsvorbehalt
6.1        Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftrag­geber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
             Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vor­behaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
6.2        Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Siche­rung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.3        Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungs­verzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
             Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus.
6.4        Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftrag­gebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
7.         Haftung für Mängel der Lieferung
7.1        Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2        Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstan­des einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftrag­nehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3        Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4        Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
                 -    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
                 -   Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
                 -    Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,        insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
                 -   Bei übermäßiger Beanspruchung
                 -   Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5        Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er­scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver­ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge­ben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in drin­genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragneh­mer sofort zu ver­ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Er­satz seiner Kosten zu verlangen.
7.6        Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7        Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand­setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8        Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9        Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaf­tung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags­bedingungen.
7.10      Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbrin­gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu an­gemessenen und zumutbaren Bedin­gungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auf­traggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11      Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen die­ser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn die­ser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemach­ten An­sprü­chen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverlet­zung nicht darauf be­ruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verän­dert oder in nicht vertrags­gemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auf­traggebers zurück­zuführen ist.
 

8.          Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
8.1        Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die ge­samte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung ei­nes Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes In­teresse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2        Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine ange­messene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftrag­geber zum Rücktritt berechtigt.
8.3        Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4        Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos ver­streichen lässt. Das Rück­trittsrecht des Auftraggebers be­steht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftrag­nehmer.
8.5        Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden ir­gendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
                 -     bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
                 -     bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
                 -     bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die       Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des       vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
                 -     in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am       Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten       Gegenständen ge­haftet wird
                 -     bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der       Auftragnehmer garantiert hat.
8.6            Vom Auftraggeber falsch bestellte Ersatzteile können nur innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zurückgenommen werden. Der Netto-Warenwert pro Teil muss mindestens € 30, -- betragen. Der Lieferant des Auftragnehmers muss der Rücknahme zustimmen. Die Ware und die Verpackung dürfen nicht beschädigt sein. Die Wiedereinlagerungsgebühr ist 20% vom Nettowert und die anteiligen Transportkosten werden bei der vom Auftragnehmer zu erstellenden Gutschrift direkt in Abzug gebracht. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

                 Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9.         Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auf­traggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Ver­tragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Ne­benverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefer­gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus­schluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen ent­spre­chend.

10.       Verjährung
10.1     Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Mo­naten ab Ablieferung.
10.2     Die unter vor­stehender Ziffer 10.1 Satz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 10.1 Satz 1. gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertrags­bedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsan­sprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Absatz 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer die Sache geliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
11.       Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kauf­mann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftrag­nehmers oder
– nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abge­schlossen hat.

WILMS & WIEGERS GmbH - Am Hagelkreuz 11 - 41469 Neuss

1. März 2023
 
Allgemeine Instandhaltungsbedingungen für den Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinenhandel zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1.      Anwendungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss
1.1    Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Instandhaltungsarbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen sowie Wartungsarbeiten) – nachfolgend auch „Leistun­gen“ genannt – durch den Auftragnehmer sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Instandhaltungsbedingungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedin­gungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zu­stimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
1.2    Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftragge­bers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von zehn (10) Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Be­stätigung des Auftragnehmers verbindlich, wobei die Textform ausreichend ist.
1.3    Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend, wobei die Textform ausreichend ist. Die vereinbarten (Einzel-)Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer.
1.4    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftrag­nehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Drit­ten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden.
1.5    Mit der Übertragung des Instandhaltungsauftrages gilt gleichzeitig gegenüber dem Auf­tragnehmer die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.
1.6    Der zugrunde liegende Instandhaltungsvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs.1 Satz 1 BGB.
2.      Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers
2.1    Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss auf dessen Verlangen der voraussichtliche Instandhaltungspreis angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.
Kann die Instandhaltung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auf­tragnehmer während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um 20% überschritten werden.
2.2    Stellt sich bei Ausführung der Leistungen heraus, dass im Interesse einer ordnungsge­mäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftrag­geber davon in Textform zu verständigen; dessen Einverständnis gilt als erteilt, wenn er der Erweiterung dieser Leistungen nicht unverzüglich widerspricht – auf diese Rechts­folge wird der Auftragnehmer bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.
2.3    Wird vor der Ausführung der Instandhaltung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird, wobei die Textform ausreichend ist. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag – soweit nicht anders vereinbart – bis zum Ablauf von zehn (10) Werktagen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags er­brachten Vorleistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Instandhaltung verwertet werden können.
3.      Preis und Zahlung
3.1    Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto innerhalb von 8 Tagen zu leisten.
3.2    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszah­lung zu verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarte Vorauszahlung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3    Servicepakete sind gebunden an den Instandhaltungsgegenstand. Sie können nicht auf einen anderen Instandhaltungsgegenstand übertragen oder für einen anderen Instand­haltungsgegenstand genutzt werden. Verkauft ein Auftraggeber einen Instandhaltungs­gegenstand oder ist der Instandhaltungsgegenstand aus sonstigen Gründen nicht mehr für den Auftraggeber nutzbar, besteht kein Anspruch auf (Teil-) Rückzahlung des verein­barten Preises für Servicepakete.
3.4    Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.5    Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
3.6    Vom Auftraggeber falsch bestellte Ersatzteile können nur innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zurückgenommen werden. Der Netto-Warenwert pro Teil muss mindestens  € 30, -- betragen. Der Lieferant des Auftragnehmers muss der Rücknahme zustimmen. Die Ware und die Verpackung dürfen nicht beschädigt sein. Die Wiedereinlagerungsgebühr ist 20% vom Nettowert und die anteiligen Transportkosten werden bei der vom Auftragnehmer zu erstellenden Gutschrift direkt in Abzug gebracht. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
4.      Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1    Hat der Auftraggeber den Instandhaltungsgegenstand nicht ursprünglich über den Auf­tragnehmer bezogen, so hat er diesen über bestehende Schutzrechte hinsichtlich des Instandhaltungsgegenstandes hinzuweisen. Sofern den Auftragnehmer kein Verschul­den beim Verstoß gegen bestehende Schutzrechte trifft, stellt der Auftraggeber diesen von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
4.2    Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer besondere Pläne und Anleitungen über den Instandhaltungsgegenstand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, sofern dieser den In­standhaltungsgegenstand nicht ursprünglich vom Auftragnehmer bezogen hat.
4.3    Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer den Instandhaltungsgegenstand gerei­nigt und weist diesen auf Kontaminierungen, eventuell gesundheitsgefährdende Rück­stände im Instandhaltungsgegenstand sowie auf Transportrisiken und sonstige zu er­greifende, eventuell reparaturrelevante Maßnahmen rechtzeitig hin.
 

4.4    Bei der Durchführung der Leistungen beim Auftraggeber oder am Standort des Instand­haltungsgegenstandes
(i)      hat der Auftraggeber auf seine Kosten dem Instandhaltungspersonal des Auftragneh­mers Unterstützung zu gewähren;
(ii)     obliegt der Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsort dem Auftraggeber;
(iii)     hat der Auftraggeber die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Instandhaltungsort zu sorgen;
(iv)    ist der Instandhaltungsleiter des Auftragnehmers vom Auftraggeber über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit erforderlich – zu unterrichten. Eventu­elle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Instandhaltungspersonal des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden mit dem Instandhal­tungsleiter den Zutritt zur Instandhaltungsstelle verweigern.
5.      Technische Hilfeleistung des Auftraggebers an seinem Instandhaltungsort
5.1    Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
5.2    Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Instandhaltung vom Auf­tragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Wird durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund Weisungen des Instandhaltungsleiters verursacht, so gelten die Re­gelungen in Ziffern 11 bis 13 dieser Bedingungen entsprechend.
5.3    Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Instandhaltung die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
5.4    Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Instandhaltungspersonals und heizbare Aufenthaltsräume sowie Erste Hilfe auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
5.5    Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien, Bedarfs- und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
5.6    Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Instandhaltungsperso­nals unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintre­tende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
5.7    Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach er­folglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzuneh­men.
5.8    Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unbe­rührt.
 

6.      Frist für die Durchführung der Instandhaltung
6.1    Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
6.2    Die Vereinbarung einer verbindlichen Instandhaltungsfrist ist als solche schriftlich zu treffen und kann vom Auftraggeber nur verlangt werden, wenn der Umfang der Leis­tungen genau feststeht. Die verbindliche Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Instandhaltungsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber vertragsgemäß bereitgestellt ist.
6.3    Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussper­rung und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z. B. ausgelöst/bedingt durch Epidemie), die außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
6.4    Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien be­liefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsglei­che Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
6.5    Ein nachweisbar Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Instandhaltungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbescha­det Ziffer 12.2 dieser Vertragsbedingungen, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.6    Gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemes­sene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt be­rechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziffer 12.2 dieser Vertragsbedin­gungen – nicht.
6.7    Unbeschadet Ziffer 12.2 dieser Vertragsbedingungen kann der Auftragnehmer nach sei­ner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß Ziffer 6.5 dieser Ver­tragsbedingungen dem Auftraggeber auch einen mit dem Instandhaltungsgegenstand ver­gleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
7.      Abnahme der Leistung, Übernahme durch den Auftraggeber
7.1    Die Fertigstellung einer Instandhaltungsleistung hat der Auftragnehmer dem Auftragge­ber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Ab­nahme hat binnen zwei (2) Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
7.2    Ist die Instandhaltungsleistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber bean­standet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung nach Ab­lauf von zwei (2) Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft als ordnungsgemäß abgenommen.
7.3    Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Instandhaltungsgegenstand in die­sem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern, sofern die Instandsetzung außerhalb des Betriebs des Auftraggebers erfolgt war.

8.      Gefahrentragung und Transport
8.1    Der Hin- und Rücktransport des Instandhaltungsgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
8.2    Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahr­zeugen des Auftragnehmers erfolgt.
8.3    Die vom Auftraggeber zur Instandhaltung übergebenen Instandhaltungsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu versichern bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers versi­chert.
9.      Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
9.1    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Instandhaltungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
9.2    Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Instandhal­tungsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gel­tend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zusammen­hang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängi­gen Verfahren entscheidungsreif sind.
9.3    Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Instandhal­tungsgegenstandes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auf­tragnehmer jedoch nicht.
9.4    Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragneh­mers verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteils­mäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftrag­geber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

10.    Altteile
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes be­stimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen wer­den, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
11.    Mängelansprüche
11.1  Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Instandhaltungs­mängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Instandhaltungsgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Ziffer 11.4 bis 11.7 und 12.2 dieser Vertragsbedingungen – ausgeschlossen.
11.2  Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststellung eines Mangels ist dem Auftragnehmer unverzüglich in Text­form zu melden.
11.3  Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandhaltungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
11.4  Die Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Eine für neu eingebaute Ersatzteile vertragliche garantierte Erklärung des Herstellers bleibt hiervon unberührt.
11.5  Der Auftraggeber kann in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden den Mangel selbst oder durch Dritte be­seitigen lassen. Hierüber ist der Auftragnehmer sofort zu verständigen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer dann die Übernahme der notwendigen Kosten verlangen.
Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die zur Mängelbeseitigung er­forderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftrag­nehmers eintritt.
11.6. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
11.7  Führt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung durch ist, u. U. auch mit einer sehr beschränkten Haltbar­keit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik ent­sprechende Lebensdauer. Die Haftung des Auftragnehmers für einen Mangel an von dem Auftraggeber bereitgestellten Teilen ist ausgeschlossen.
11.8  Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 12.2.

12.    Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss
12.1  Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Instandhaltungsgegenstand vom Auf­traggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Ver­tragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Ne­benpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungs­gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus­schluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 11 und 12.2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
12.2  Für Schäden, die nicht am Instandhaltungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur
  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat ge­nutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
13.    Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjäh­ren in zwölf Monaten sofern nicht im Rahmen einer Garantiezusage eine andere Frist vereinbart wurde. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer 12.2 dieser Vertragsbedin­gungen gelten die gesetzlichen Fristen.
Erbringt der Auftragnehmer die Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk und verur­sacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
14.    Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1  Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge­schäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
14.2  Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsschluss seinen Geschäftssitz aus Deutschland in ein anderes Land verlegt oder sein Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.3  Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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1. März. 2023

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